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   BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93   

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https://dejure.org/1993,18816
BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93 (https://dejure.org/1993,18816)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1993 - 2 BU 37/93 (https://dejure.org/1993,18816)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1993 - 2 BU 37/93 (https://dejure.org/1993,18816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Folgen eines Arbeitsunfalls - Vermischung von privaten und betrieblichen Lebensbereichen bei der Tätigkeit einer Haushälterin - Versicherungsschutz einer Haushälterin bei privaten Betätigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93
    Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17).
  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 101/75

    Entfernen vom Arbeitsort - Private Zwecke - Unglücksfall - Betriebsvorgang -

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93
    Es ist in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines sog Betriebsbannes, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, einem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Tätigkeiten erstreckt wird, die sonst dem privaten Lebensbereich zugerechnet werden (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15).
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93
    Unfallversicherungsschutz hat das BSG bei Unfällen auf Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs nur ausnahmsweise bejaht, wenn die Wege der Aufnahme oder Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem Hause dienten und weitere besondere Umstände vorlagen (vgl ua BSGE 11, 267, 270; SozR Nr. 20 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 548 Nr. 72).
  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 71/84

    Versicherungsschutz - Unfall - Privater Wohnbereich - Alarmruf

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93
    Unfallversicherungsschutz hat das BSG bei Unfällen auf Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs nur ausnahmsweise bejaht, wenn die Wege der Aufnahme oder Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem Hause dienten und weitere besondere Umstände vorlagen (vgl ua BSGE 11, 267, 270; SozR Nr. 20 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 548 Nr. 72).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 12/92

    Voraussetzungen für das Erleiden eines Arbeitsunfalls - Notwendigkeit des

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93
    Eine andere unfallversicherungsrechtliche Wertung würde nämlich die Versicherten ungerechtfertigt schlechter stellen, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnhauses liegt (so zuletzt BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 12/92 -).
  • BSG, 26.01.1977 - 11 BA 184/76

    Zulassung der Revision - Verfahrensmangel - Zulassungsgrund - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93
    Auf den geltend gemachten Verfahrensmangel einer unzutreffenden Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG - Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze -) kann die Beschwerde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 26).
  • BSG, 28.07.1961 - 2 RU 77/60

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Vorliegen eines rechtlich

    Auszug aus BSG, 05.08.1993 - 2 BU 37/93
    Da jedoch die versicherte Tätigkeit Mitursache des Unfalles nur ist, wenn sie diesen wesentlich bedingt hat, kann bei einer privaten Zwecken dienenden Verrichtung nicht allein deshalb, weil eine Betriebseinrichtung an dem Unfallgeschehen mitbeteiligt war, stets und ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles angenommen werden, die versicherte Tätigkeit sei eine Mitursache des Unfalles (s BSGE 14, 295, 296).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2002 - L 7 U 645/00

    Zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles bei einem Streit unter Kollegen

    Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es nämlich keinen sogenannten Betriebsbann (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteil vom 05.08.1993 - 2 BU 37/93 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2009 - L 2 U 5322/08
    Daraus, dass sich der Vorfall auf dem Betriebsgelände ereignet hat, kann der Kläger für sich nichts herleiten, da es einen sog. Betriebsbann in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (ständige Rspr. des BSG, vgl. Urteil v. 05.08.1993 - 2 BU 37/93).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.06.2000 - L 3 U 191/99

    Kein UV-Schutz für einen Anwalt im häuslichen Bereich (Sturz beim nächtlichen

    In seltenen Ausnahmefällen hat das BSG auch auf Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bejaht, insbesondere bei besonderer Eilbedürftigkeit, wie beispielsweise im Falle der Angestellten einer im häuslichen Bereich sich befindlichen Taxizentrale, die die Toilette in Eile verließ, weil sie das Telefon im Büro läuten hörte (BSG vom 11.11.1971, 2 RU 133/68) oder beim Vorliegen besonderer Umstände, die derart in den privaten, häuslichen Bereich hineinwirken, dass der Versicherte seinen gewöhnlichen Lebensrhythmus im wesentlichen Ausmaß unterbrechen und zur unmittelbaren Aufnahme der Betriebstätigkeit schreiten muss (BSG vom 5.8.1993, 2 BU 37/93; BSG NJW 1993, 207 f), wie beispielsweise bei einem Vorsteher eines Wasserschutzverbandes, der wegen eines Störsignals einer in seinem Wohnhaus befindlichen Schaltanlage um 0.30 Uhr aus dem Schlaf geweckt wurde und sofort aus dem Bett aufstehen musste, um die Ursache der Störung festzustellen (BSG SozR 2200 § 548 RVO Anm 72).
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